§ 84 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Berufsbezeichnungen

§ 84.

(1) Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)

  1. 2. Steuerberater als „Steuerberater“ und
  2. 3. Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer“.

(2) Natürliche Personen gemäß § 1 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.

(3) Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Bezeichnung „beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu führen.

(4) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Abs. 1, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.

(5) Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte beruflicheTätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1, 3 oder Abs. 4 auch auf diese hinzuweisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40084860

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