Berufsbezeichnungen
§ 84.
(1) Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)
- 2. Steuerberater als „Steuerberater“ und
- 3. Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer“.
(2) Natürliche Personen gemäß § 1 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.
(3) Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Bezeichnung „beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu führen.
(4) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Abs. 1, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.
(5) Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte beruflicheTätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1, 3 oder Abs. 4 auch auf diese hinzuweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40084860
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