§ 84 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Berufsbezeichnungen

§ 84

(1) § 84.Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

  1. 1. Selbständiger Buchhalter als „Selbständiger Buchhalter“,
  2. 2. Steuerberater als „Steuerberater“ und
  3. 3. Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer“.

(2) Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 3 auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.

(3) Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Bezeichnung „beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu führen.

(4) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Abs. 1, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.

(5) Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte beruflicheTätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1, 3 oder Abs. 4 auch auf diese hinzuweisen.

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