§ 83 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

§ 83

(1) Der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. 1. er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
  2. 2. er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
  3. 3. mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird.

(2) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag des Richters zu erfolgen.

(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.

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