Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.
§ 83
§ 83. Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.
§ 83
§ 83. Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)