Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.
§ 83
(1) § 83.Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist.
(2) Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter eine der in § 17 oder § 19 BDG 1979 angeführten Funktionen innehat.
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