Vollziehung
§ 83.
Mit der Vollziehung
- 1. der §§13, 38 Abs.1 und 76 Abs.1 ist die Bundesregierung;
- 2. der §§5 Abs.2 und 7 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
- 3. des §15 Abs.4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
- 4.  der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneresbetraut. 
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