§ 83 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Vollziehung

§ 83.

Mit der Vollziehung

  1. 1. der §§13, 38 Abs.1 und 76 Abs.1 ist die Bundesregierung;
  2. 2. der §§5 Abs.2 und 7 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  3. 3. des §15 Abs.4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
  4. 4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres

    betraut.

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