Vollziehung
§ 83.
Mit der Vollziehung
- 1. der §§ 13, 38 Abs. 1 und 76 Abs. 1 ist die Bundesregierung;
- 2. der §§ 5 Abs. 2 und 7 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
- 3. des § 15 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
- 4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres
betraut.
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