§ 83 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Vollziehung

§ 83.

Mit der Vollziehung

  1. 1. der §§ 13, 38 Abs. 1 und 76 Abs. 1 ist die Bundesregierung;
  2. 2. der §§ 5 Abs. 2 und 7 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  3. 3. des § 15 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
  4. 4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres

    betraut.

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