§ 83 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Vollziehung

§ 83.

Mit der Vollziehung

  1. 1. der §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,
  2. 2. der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  3. 3. des § 15 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 4. der §§ 17 und 18 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und
  5. 5. der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres

    betraut.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40171304

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