Allgemeine Pflichten der Emittenten
§ 82
(1) § 82.Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des § 66 Abs. 1 Z 5 nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.
(3) Jeder Emittent hat während der Dauer der amtlichen Notierung oder des aufrechten Handels im geregelten Freiverkehr der von ihm ausgegebenen Wertpapiere eine Zahl- und Hinterlegungsstelle bei einer Bank am Börseort aufrechtzuerhalten und jede Änderung unverzüglich der Börse mitzuteilen.
(4) Emittenten, deren Wertpapiere zugleich an einer österreichischen Börse und an einer oder mehreren ausländischen Börsen amtlich notieren, müssen dem österreichischen Publikum zumindest gleichwertige Informationen zur Verfügung stellen wie dem ausländischen Publikum.
(5) Kein Emittent darf für die Dauer der amtlichen Notierung oder des aufrechten Handels im geregelten Freiverkehr der von ihm ausgegebenen Wertpapiere Wertpapiertransaktionen unter Ausnutzung der Kenntnis unveröffentlichter Tatsachen vornehmen, die andere Anleger dadurch schädigen können, daß die Kursentwicklung dieser Wertpapiere durch die unveröffentlichte Tatsache oder die im Zusammenhang damit stehenden Transaktionen beeinflußt wird. Alle Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates des Emittenten haben sich einem von der Börsekammer zu erstellenden Konventionalstrafvertrag zu unterwerfen. Die Konventionalstrafe dient zur Sicherstellung der Ansprüche geschädigter Anleger und ist von der Börse sieben Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Zeit verfallen Beträge, die nicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung beansprucht worden sind, zugunsten des Bundes.
(6) Der Konventionalstrafvertrag kann weiters vorsehen, daß die Beschäftigung von Personen durch den Emittenten als vertragswidrig im Sinne des Konventionalstrafvertrages gilt, wenn diese auf Grund ihrer Stellung beim Emittenten Insiderinformationen (Abs. 5) erlangen können und trotz Aufforderung durch die Börse die Teilnahme am Konventionalstrafvertrag verweigern.
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