§ 82 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Allgemeine Pflichten der Emittenten

§ 82

(1) § 82.Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des § 66 Abs. 1 Z 5 nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.

(3) Jeder Emittent hat während der Dauer der amtlichen Notierung oder des aufrechten Handels im geregelten Freiverkehr der von ihm ausgegebenen Wertpapiere eine Zahl- und Hinterlegungsstelle bei einer Bank am Börseort aufrechtzuerhalten und jede Änderung unverzüglich der Börse mitzuteilen.

(4) Emittenten, deren Wertpapiere zugleich an einer österreichischen Börse und an einer oder mehreren ausländischen Börsen amtlich notieren, müssen dem österreichischen Publikum zumindest gleichwertige Informationen zur Verfügung stellen wie dem ausländischen Publikum.

(5) Jeder Emittent hat zur Hintanhaltung von Insidergeschäften

  1. 1. seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Mißbrauchs von Insiderinformationen (§ 48a) zu unterrichten,
  2. 2. interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und
  3. 3. geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.

(6) Jeder Emittent hat das Publikum und die Börsekammer unverzüglich zu informieren, wenn ihm neue Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, den Kurs seiner amtlich notierten oder im geregelten Freiverkehr gehandelten Wertpapiere erheblich zu beeinflussen; § 83 Abs. 4 gilt sinngemäß. Er hat weiters den informierten Personen im Sinne des Abs. 5 Z 1 eine den Umständen des Falles angemessene Sperrfrist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Information aufzuerlegen, wenn dies erforderlich ist, um den Mißbrauch der Information hintanzuhalten. Werden von den genannten Personen vor Ablauf der Sperrfrist Wertpapiergeschäfte getätigt, so müssen diese beweisen, daß kein Informationsmißbrauch vorliegt.

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