§ 82 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.2006

Allgemeine Pflichten der Emittenten

§ 82

(1) § 82.Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des § 66 Abs. 1 Z 5 nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.

(2) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.

(3) Jeder Emittent hat während der Dauer der amtlichen Notierung oder des aufrechten Handels im geregelten Freiverkehr der von ihm ausgegebenen Wertpapiere eine Zahl- und Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut am Börseort aufrechtzuerhalten und jede Änderung unverzüglich dem Börseunternehmen mitzuteilen.

(4) Emittenten, deren Wertpapiere zugleich an einer österreichischen Börse und an einer oder mehreren ausländischen Börsen amtlich notieren, müssen dem österreichischen Publikum zumindest gleichwertige Informationen zur Verfügung stellen wie dem ausländischen Publikum.

(5) Jeder Emittent hat zur Hintanhaltung von Insidergeschäften

  1. 1. seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Mißbrauchs von Insiderinformationen (§ 48a) zu unterrichten,
  2. 2. interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und
  3. 3. geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.

(5a) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Abs. 5 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung der §§ 11 bis 18 WAG der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß § 48a entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2004)

(7) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach § 48d zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.

(8) Die Veröffentlichung nach § 48d ist

  1. 1. gemäß § 10 KMG oder
  2. 2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest im gesamten Bundesgebiet weit verbreitet ist, in deutscher Sprache vorzunehmen.

    Welche Informationsverbreitungssysteme die Anforderungen der Z 2 erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.

(9) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 8 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien Bedacht zu nehmen.

(10) Sind Tatsachen gemäß § 82 Abs. 9 zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz, § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3, § 159 Abs. 3, § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG.

(11) Jeder Emittent von Wertpapieren mit Stimmrecht mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR hat, falls die erstmalige Zulassung der Wertpapiere zum Handel gleichzeitig im Inland sowie in einem anderen EWR-Staat erfolgte, der nicht gleichzeitig der Sitzstaat ist, am ersten Handelstag der FMA, dem Börseunternehmen und der Übernahmekommission mitzuteilen, welcher Vertragsstaat des EWR für die Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten zuständig sein soll (§ 27c Abs. 1 Z 3 ÜbG). Die Mitteilung ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

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