Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5
Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 81h.
(1) Kapitalanlagen laut Posten B. des § 81c Abs. 2 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (§§ 203 und 204 HGB in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (§§ 206 und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung).
(3) Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des § 81c Abs. 2 sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Hierin enthaltene Grundstücke und Bauten sind in Abständen von längstens drei Jahren durch Sachverständige zu bewerten. Werterhöhungen sind ausreichend zu begründen und vom Abschlußprüfer auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072224
alte Dokumentnummer
N5197820987L
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