§ 81h VAG

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Bezugszeitraum: Abs. 3 und 6 ab 1.1.2001 § 119f Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 117/2000

Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 81h.

(1) Kapitalanlagen laut Posten B. des § 81c Abs. 2 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (§§ 203 und 204 HGB in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung von § 208 HGB in der jeweils geltenden Fassung). Auf diese Kapitalanlagen ist § 204 Abs. 2 letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn sie unter die Posten B. II., B. III. oder B. IV. des § 81c Abs. 2 fallen.

(2) Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (§§ 206 und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung von § 208 HGB in der jeweils geltenden Fassung).

(3) Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des § 81c Abs. 2 sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

(4) Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 sind für die Angaben im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen.

  1. 1. Für Grundstücke und Bauten gilt als Zeitwert derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter der Voraussetzung zu erzielen ist, daß das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, daß die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und daß eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht. Der Zeitwert ist im Schätzungswege festzustellen. Die Schätzung hat mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude zu erfolgen. Hat sich der Wert des Gebäudes oder Grundstückes seit der letzten Schätzung vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen, die bis zur nächsten Zeitwertfeststellung (Schätzung) beizubehalten ist. Im Falle der Veräußerung des Grundstückes oder Gebäudes bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.
  2. 2. Für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, gilt als Zeitwert der Wert am Bilanzstichtag oder zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern. Bei der Bewertung ist auf den voraussichtlich realisierbaren Wert und den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ermittlung des Zeitwertes der Kapitalanlagen festlegen.

(6) Auf Sachanlagen und Vorräte gemäß Posten F.I. des § 81c Abs. 2 ist § 209 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Partizipationskapital, Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012912

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