§ 81h VAG

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2008

HGB seit 1.1.2007 UGB

Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 81h.

(1) Kapitalanlagen laut Posten B. des § 81c Abs. 2 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (§§ 203 und 204 HGB unter Berücksichtigung von § 208 HGB). Auf diese Kapitalanlagen ist § 204 Abs. 2 letzter Satz HGB nur anzuwenden, wenn sie unter die Posten B. II., B. III. oder B. IV. des § 81c Abs. 2 fallen.

(2) Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 sowie Anteile an verbundenen Unternehmen, sofern diese nicht dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen gemäß Posten B. II des § 81c Abs. 2, sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (§§ 206 und 207 UGB unter Berücksichtigung von § 208 UGB). Die genannten Kapitalanlagen können abweichend davon nach den Bestimmungen des UGB bewertet werden; Abschreibungen auf den niedrigeren Wert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung können jedoch nur insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen Abschreibungen 50 vH der gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt.

(2a) Bei Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 1 Abs. 1 des Investmentfondgesetzes, BGBl. Nr. 818/1993 [InvFG] und Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 InvFG oder vergleichbaren ausländischen Fonds, in denen ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen oder andere festverzinsliche Wertpapiere gemäß Posten B. III. des § 81c Abs. 2 enthalten sind, das Versicherungsunternehmen einen direkten oder indirekten beherrschenden Einfluss nachweisen kann und die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat verwaltet werden, können die darin enthaltenen Wertpapiere gleich bewertet werden, wie Wertpapiere, die sich im direkten Eigentum des Unternehmens befinden. Im Anhang ist über die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts zu berichten.

(3) Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des § 81c Abs. 2 sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

(4) Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 sind für die Angaben im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen.

  1. 1. Für Grundstücke und Bauten gilt als Zeitwert derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter der Voraussetzung zu erzielen ist, daß das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, daß die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und daß eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht. Der Zeitwert ist im Schätzungswege festzustellen. Die Schätzung hat mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude zu erfolgen. Hat sich der Wert des Gebäudes oder Grundstückes seit der letzten Schätzung vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen, die bis zur nächsten Zeitwertfeststellung (Schätzung) beizubehalten ist. Im Falle der Veräußerung des Grundstückes oder Gebäudes bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.
  2. 2. Für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, gilt als Zeitwert der Wert am Bilanzstichtag oder zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern. Bei der Bewertung ist auf den voraussichtlich realisierbaren Wert und den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen.

(5) Die FMA kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ermittlung des Zeitwertes der Kapitalanlagen festlegen.

(5a) Die FMA kann zur Sicherung der Liquidität des Versicherungsunternehmens und zur Wahrung der Belange der Versicherten durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bewertung von Kapitalanlagen gemäß § 81h treffen und insbesondere nähere Kriterien für die Zuordnung zum Anlage- und Umlaufvermögen sowie für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Wertminderungen festsetzen.

(6) Auf Sachanlagen und Vorräte gemäß Posten F.I. des § 81c Abs. 2 ist § 209 Abs. 1 HGB anzuwenden.

HGB seit 1.1.2007 UGB

Schlagworte

Partizipationskapital, Anschaffungskosten, Anlagevermögen

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40102444

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