Bezugszeitraum: Abs. 3 ab 1.1.1996 § 119c Abs. 2 idF BGBl. Nr. 447/1996; Abs. 1 ab 1.1.1997 § 119c Abs. 3 idF BGBl. Nr. 447/1996
Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 81g.
(1) Der Grundsatz der Vorsicht des § 201 Abs. 2 Z 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.
(2) § 235 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 anzuwenden.
(3) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087934
alte Dokumentnummer
N5199657601J
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