Gebühren
§ 81.
(1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen im Einvernehmen mit der FMA aufzustellenden Gebührenordnung (§ 13 Abs. 6) unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)
(3) Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.
(4) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)
(6) Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40090127
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