Gebühren
§ 81
(1) § 81.Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr an die Börse zu entrichten. Die Gebühr ist in der Gebührenordnung unter Bedachtnahme auf den Verfahrensaufwand und auf die zur Erhaltung der Börse insgesamt erforderliche Kostendeckung sowie auf das volkswirtschaftliche Interesse am Börsehandel festzusetzen. Die Zulassungsgebühr darf für
- 1. Schuldverschreibungen mit maximal fünfjähriger Laufzeit höchstens 100 S pro angefangene Million Schilling Nennwert,
- 2. für Aktien, Partizipationsscheine und ähnliche Wertpapiere, die eine Beteiligung am Kapital des Emittenten verbriefen, höchstens 1 000 S pro angefangene Million Schilling Nennwert und
- 3. für alle übrigen Wertpapiere maximal 500 S für jede angefangene Million Schilling Nennwert,
insgesamt jedoch höchstens 1,5 Millionen Schilling betragen, die Mindestgebühr darf mit höchstens 50 000 S festgesetzt werden.
(2) Die Zulassungsgebühren für den geregelten Freiverkehr dürfen höchstens die Hälfte der für den amtlichen Handel festgesetzten Zulassungsgebühren betragen.
(3) Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.
(4) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die im Abs. 1 genannten Wertgrenzen erhöhen, wenn dies die erforderliche Kostendeckung im Sinne des Abs. 1, erster Satz nicht nur vorübergehend erfordert.
(6) Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.
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