Gebühren
§ 81
(1) § 81.Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen im Einvernehmen mit der FMA aufzustellenden Gebührenordnung (§ 13 Abs. 6) unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1. Die Zulassungsgebühr darf für
- 1. Schuldverschreibungen mit maximal fünfjähriger Laufzeit höchstens 100 S pro angefangene Million Schilling Nennwert,
- 2. für Aktien, Partizipationsscheine und ähnliche Wertpapiere, die eine Beteiligung am Kapital des Emittenten verbriefen, höchstens 1 000 S pro angefangene Million Schilling Nennwert und
- 3. für alle übrigen Wertpapiere maximal 500 S für jede angefangene Million Schilling Nennwert,
insgesamt jedoch höchstens 1,5 Millionen Schilling betragen; die Mindestgebühr darf mit höchstens 50 000 S festgesetzt werden.
(2) Die Zulassungsgebühren für den geregelten Freiverkehr dürfen höchstens die Hälfte der für den amtlichen Handel festgesetzten Zulassungsgebühren betragen.
(3) Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.
(4) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)
(6) Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.
(7) Die Zulassungsgebühren für den dritten Markt sind unter Berücksichtigung des dem Börseunternehmen entstehenden Aufwandes festzusetzen, jedoch darf die Gebühr nicht höher sein als jene für den geregelten Freiverkehr.
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