Abs. 1 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).
EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards
§ 80b.
(1) Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen. Der Konzernabschluss hat jedenfalls die in § 81n Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, 7 bis 13 und 15 bis 19 und Abs. 6 Z 3 sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7 vorgesehenen Angaben zu enthalten. § 266 Z 4 UGB ist nicht anzuwenden.
(2) Unbeschadet des § 245a Abs. 3 HGB ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.
EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40089340
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