§ 80b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.1999

Bezugszeitraum: ab 1.1.1998 Art. VI § 1, BGBl. I Nr. 49/1999

Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen

§ 80b.

(1) Ein Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 HGB aufstellt, muß die §§ 81b bis 81p und 85b, soweit diese den Konzernabschluß oder den Konzernlagebericht betreffen, nicht anwenden, wenn

  1. 1. die in § 245a Abs. 1 Z 2 und 5 HGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
  2. 2. der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/674/EWG (ABl. Nr. L 374 vom 31. Dezember 1991, S 7) stehen;
  3. 3. die Aussagekraft des nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes der Aussagekraft eines nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes mindestens gleichwertig ist; und wenn
  4. 4. der gemäß § 82 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 10 beauftragte Abschlußprüfer bestätigt, daß die in Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Angaben und Erläuterungen gemäß § 245a Abs. 1 Z 2 HGB bilden einen Bestandteil des Konzernabschlusses.

(3) Unbeschadet des § 245a Abs. 2 HGB ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluß und Konzernlagebericht handelt.

(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, welche Voraussetzungen der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im einzelnen erfüllen müssen, um Abs. 1 Z 3 zu entsprechen. Dies kann auch durch die Bezeichnung bestimmter Rechnungslegungsgrundsätze geschehen, bei deren Anwendung den Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12091052

alte Dokumentnummer

N5199910145E

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