§ 80b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen

§ 80b.

(1) Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 81n Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 7 bis 19 und Abs. 6 sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7 in den Konzernanhang aufzunehmen.

(2) Unbeschadet des § 245a Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40061627

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