2. Abschnitt
EINMALIGE GELDLEISTUNG Ausmaß
§ 7
(1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt eine Million Schilling.
(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
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