§ 7 WHG

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1999

2. Abschnitt

EINMALIGE GELDLEISTUNG Ausmaß

§ 7

(1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt eine Million fünfhunderttausend Schilling.

(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

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