§ 7 WHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

2. Abschnitt

EINMALIGE GELDLEISTUNG Ausmaß

§ 7.

(1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt 109 009,3 €.

(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10008791

Dokumentnummer

NOR40014153

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