Abschnitt IV
Preisbildung
§ 7
(1) Die Preise für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.
(2) Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind - sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist - vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.
(3) Erachtet das für die Auftragserteilung zuständige Bundesorgan die von der Gesellschaft für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 verlangten Preise als nicht angemessen und kommt es diesbezüglich zu keiner Einigung mit der Gesellschaft, so ist die Preisangemessenheit durch einen Sachverständigen zu überprüfen, der vom Bundesorgan und der Gesellschaft einvernehmlich zu bestellen ist. Kommt es innerhalb eines Monats ab dem ersten Bestellungsvorschlag zu keinem Einvernehmen, erfolgt auf Antrag die Bestellung des Sachverständigen durch das Gericht. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für diese Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Feststellung des Sachverständigen ist verbindlich, solange im Zivilrechtsweg keine andere Feststellung getroffen worden ist.
(4) Die Abs. 1 und 3 gelten bezüglich der in § 2 Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH''.
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