Abschnitt IV
Preisbildung
§ 7.
(1) Die Preise für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.
(2) Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2001)
(4) Abs. 1 gilt bezüglich der in § 2 Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10007909
Dokumentnummer
NOR40018111
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