Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2019
Abschnitt IV
Preisbildung
§ 7.
Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2019
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10007909
Dokumentnummer
NOR40213802
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