§ 7 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 7.

(1)  Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für

  1. 1. die Benützung der zweiten Wagenklasse,
  2. 2. die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und
  3. 3. eine Platzreservierung gegen Nachweis.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.

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