§ 7.
(1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für
- 1. Beamte, die in die Gebührenstufen 3 bis 5 eingereiht sind, nach der ersten Klasse,
- 2. Beamte, die in die Gebührenstufe 1 oder 2 eingereiht sind, nach der zweiten Klasse
zu erfolgen.
(2) Die Reisekostenvergütung für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1, für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1, für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 hat nach der ersten Klasse zu erfolgen, wenn sie aus dienstlichen Gründen in Uniform reisen.
(3) Führen Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der ersten Klasse zu erfolgen hat, und Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse.
(4) Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.
(5) Dem Beamten ist für Dienstreisen gemäß den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der Beamte wünscht, der Gegenwert der Bahn-Kontokarte, den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, auszuzahlen. Hiemit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt.
(6) Ausnahmen von den Abs. 1 bis 3 sind nur insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen nachzuweisen.
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