§ 7.
(1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
- a) den in die Gebührenstufen 3 bis 5 eingereihten Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse;
- b) den übrigen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse.
(2) Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 gebührt der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn sie aus dienstlichen Gründen in Uniform reisen.
(3) Führen Beamte, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse haben, und Beamte, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse haben, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse.
(4) Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse geführt, so gebührt dem Beamten der Ersatz des Fahrpreises dieser Wagenklasse.
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