Ausmaß des Ruhegenusses
§ 7
(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)