§ 7 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 7

§. 7.Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden.

(2) Auch ist dem Notare jedes Geschäft untersagt, welches an sich oder dessen fortgesetzter Betrieb mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, oder durch welches das volle Vertrauen in seine Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihm ausgehenden Urkunden erschüttert werden könnte.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015656

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