§ 7 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005; EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

§ 7.

(1) Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden.

(2) Auch ist dem Notare jedes Geschäft untersagt, welches an sich oder dessen fortgesetzter Betrieb mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, oder durch welches das volle Vertrauen in seine Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihm ausgehenden Urkunden erschüttert werden könnte.

(3) Die Berufsbezeichnung „Notar“ darf nur der Firma einer Notar-Partnerschaft beigefügt und nur bei einer solchen als Geschäftszweig (§ 3 Z 5 FBG) angegeben und in das Firmenbuch eingetragen werden. Gleiches gilt auch für alle auf die Amtstätigkeit eines Notars hindeutenden Begriffe und Wendungen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40094842

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