§ 7
§. 7.Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden.
(2) Auch ist dem Notare jedes Geschäft untersagt, welches an sich oder dessen fortgesetzter Betrieb mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, oder durch welches das volle Vertrauen in seine Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihm ausgehenden Urkunden erschüttert werden könnte.
(3) Notare und Notariatskandidaten können sich nur als Gesellschafter einer Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff) in das Firmenbuch eintragen lassen.
(4) Die Eintragung der Berufsbezeichnung “öffentlicher Notar" in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Notariatskammer erfolgen.
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40072100
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