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§ 7 DAC-Verordnung Carnuntum“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2019

§ 7.

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC Ortswein entspricht und aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) stammt, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von bis zu 15 % mit Carnuntum DAC aus angrenzenden Rieden zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010766

Dokumentnummer

NOR40217702

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