§ 7.
Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC Ortswein entspricht und aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) stammt, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von bis zu 15 % mit Carnuntum DAC aus angrenzenden Rieden zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20010766
Dokumentnummer
NOR40217702
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)