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§ 6 DAC-Verordnung Carnuntum“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2019

§ 6.

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden zu stammen. Die geographische Abgrenzung erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von bis zu 15% mit Carnuntum DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. 2. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf bei Weißwein nicht vor dem 15. März und bei Rotwein nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010766

Dokumentnummer

NOR40217701

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