§ 7 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten

§ 7.

(1) Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht inAnlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.

(2) Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

(3) Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 gelten nicht für die Einreise

  1. 1. im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
  1. a) zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder
  2. b) zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
  1. 2. von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, c oder d mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind,
  2. 3. von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Z 2 einreisen, und
  3. 4. von Personen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 12 bis 16.

Schlagworte

Quarantänepflicht, Schulbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40235337

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