Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 562/2021
Einreise aus medizinischen Gründen
§ 7.
(1) Abweichend von den §§ 5 und 6 ist die Einreise von
- 1. österreichischen Staatsbürgern,
- 2. Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
- 3. Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,
- ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.
(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend derAnlage F oder der Anlage G vorzuweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 562/2021
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Gesetzesnummer
20011574
Dokumentnummer
NOR40240097
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