Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 562/2021
Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten
§ 7.
(1) Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht inAnlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
(2) Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 gelten nicht für die Einreise
- 1. im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
- a) zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder
- b) zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
- 2. von Personen, die einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitführen,
- 3. von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Z 2 einreisen, und
- 4. von Personen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 12 bis 16.
Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 562/2021
Schlagworte
Quarantänepflicht, Schulbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021
Gesetzesnummer
20011574
Dokumentnummer
NOR40237950
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