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§ 7 Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Schlussbestimmungen

§ 7.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2036 außer Kraft.

(2) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

(3) Mit diesem Bundesgesetz werden die Zuständigkeiten für das Förderprogramm für Vorhaben unter den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1781 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 festgelegt.

(4) Der Titel, die §§ 1 bis 6 sowie § 7 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012455

Dokumentnummer

NOR40269974

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