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§ 4 Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Förderungsrichtlinien

§ 4.

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur eine Richtlinie für die Abwicklung des Förderprogrammes betreffend Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781 zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinie gemäß Abs. 1 wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlicht.

(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus Richtlinien für die Abwicklung des Förderprogrammes betreffend Kapitel II der Verordnung (EU) 2023/1781 zu erlassen.

(4) Die Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 3 werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012455

Dokumentnummer

NOR40269971

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