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§ 6 Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Vollziehung

§ 6.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 2 und des § 4 Abs. 4 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
  2. 2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
  3. 3. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
  4. 4. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
  5. 5. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
  6. 6. hinsichtlich des § 5 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und
  7. 7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012455

Dokumentnummer

NOR40269973

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