Vollziehung
§ 6.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 2 und des § 4 Abs. 4 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
- 2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
- 3. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
- 4. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
- 5. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
- 6. hinsichtlich des § 5 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und
- 7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012455
Dokumentnummer
NOR40269973
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