§ 7 Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Tritt hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2002 in Kraft, im Übrigen mit 1. Jänner 2003 (vgl. § 12).

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 7

(1) In der Gesamtevidenz der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f zusammengeführt.

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat zu bestimmten, mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Gesamtevidenz der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.

(3) Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung, einer nicht das Studium abschließenden Diplomprüfung oder eines nicht das Studium abschließenden Rigorosums samt Datum zu übermitteln.

(4) Für den Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste ist neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist, vorgenommen werden.

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