§ 7 Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.2006

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 7

(1) In der Gesamtevidenz der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f zusammengeführt.

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat zu bestimmten, mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Gesamtevidenz der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.

(3) Das Rektorat einer Universität hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.

(4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems ist neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist, vorgenommen werden.

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