Gesamtevidenzen der Studierenden
§ 7.
(1) In den Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
- 1. der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),
- 2. der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) und
- 3. der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f) zusammengeführt.
(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat im Wege der verschlüsselnden Einrichtung zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.
(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.
(4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge ist jeweils neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten und eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die Einrichtung eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vorgenommen werden. Diese Verordnungen haben auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
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