§ 79 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Anrechnungsgrenzen

§ 79.

(1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

  1. 1. a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 bis 5 desselben Unternehmens, ausgenommen fundierte Teilschuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe, sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 bis 11 und, 13 an denselben Schuldner insgesamt,
  2. b) bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 und 5, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
  3. c) bis zu 40 vH: fundierte Teilschuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,
  1. 2. bis zu 1 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme von fundierten Teilschuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens, höchstens jedoch 10 vH insgesamt,
  2. 3. bis zu 30 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 und 5 und Anteile an Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche Wertpapiere enthalten dürfen, insgesamt,
  3. 4. bis zu 1 vH: Aktien gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 desselben Unternehmens, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
  4. 5. bis zu 40 vH: Anteile von Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte festverzinsliche Wertpapiere enthalten müssen, insgesamt,
  5. 6. bis zu 2 vH: Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 13 an denselben Schuldner, höchstens jedoch 10 vH insgesamt,
  6. 7. bis zu 10 vH: einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte (§ 78 Abs. 1 Z 14) sowie mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind, sowie Anteils- und verbriefte Genußrechte gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 an einer einzelnen Kapitalgesellschaft und an diese gewährte Darlehen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9, höchstens jedoch 30 vH insgesamt,
  7. 8. bis zu 20 vH: Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 insgesamt,
  8. 9. bis zu 3 vH: Kassenbestände (§ 78 Abs. 1 Z 17).

(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen eine Überschreitung von Grenzen gemäß Abs. 1 zu genehmigen. Diese Genehmigung ist, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich zu beschränken.

Schlagworte

Pfandbrief, Anteilsrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087923

alte Dokumentnummer

N5199657590J

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