Anrechnungsgrenzen
§ 79.
(1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
- 1. a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 bis 5a desselben Unternehmens – ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe –, Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 sowie Guthaben gemäß § 78 Abs. 1 Z 16, die den selben Schuldner betreffen,
- b) bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
- c) bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,
- 2. bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens, höchstens jedoch 10 vH insgesamt,
- 3. bis zu 30 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a und Anteile an Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds gemäß Z 7, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte andere Wertpapiere als Schuldverschreibungen enthalten dürfen,
- 4. bis zu 1 vH: Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 und 5a desselben Unternehmens, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
- 5. bis zu 40 vH insgesamt: Anteile von Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds (Z 7), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte Schuldverschreibungen enthalten müssen oder in denen zu jedem Zeitpunkt ausschließlich Guthaben, Schuldverschreibungen und dazugehörige Absicherungsinstrumente enthalten sind,
- 6. bis zu 2 vH: Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 11 und 13 an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
- 7. bis zu 10 vH:
- a) einzelne Liegenschaften, einzelne liegenschaftsgleiche Rechte (§ 78 Abs. 1 Z 14) oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
- b) Anteils- und verbriefte Genussrechte gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 oder 15b an diese Gesellschaft,
- c) Kommanditeinlagen gemäß § 78 Abs. 1 Z 15a bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 oder 15b an diese Gesellschaft,
- d) Anteile an einzelnen Spezialfonds gemäß § 78 Abs. 1 Z 6, deren Fondsvermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 und 14 bis 17 zusammensetzt (Immobilien-Spezialfonds), höchstens jedoch 30 vH insgesamt,
- 8. bis zu 20 vH: Guthaben gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 insgesamt,
- 9. bis zu 3 vH: laufende Guthaben und Kassenbestände (§ 78 Abs. 1 Z 17) insgesamt.
(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(3) Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen eine Überschreitung von Grenzen gemäß Abs. 1 zu genehmigen. Diese Genehmigung ist, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich zu beschränken.
Schlagworte
Pfandbrief, Anteilsrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40020974
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