§ 79 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung

§ 79.

(1) In der fondsgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 2) hat die Bedeckung mit Anteilen an Kapitalanlagefonds zu erfolgen. § 78 und § 79a sind nicht anzuwenden.

(2) In der indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 3) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. § 78 und § 79a Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

(3) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 23 der Richtlinie 92/96/EWG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

Schlagworte

Pfandbrief, Anteilsrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028784

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