Vollziehungsklausel
§ 78.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen
- 1. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3,
- 2. gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,
- 3. gemäß § 23 Abs. 2,
- 4. gemäß § 24 Abs. 6 und 7,
- 5. gemäß § 25 Abs. 5,
- 6. gemäß § 26,
- 7. gemäß § 30 Abs. 3,
- 8. gemäß § 32 Abs. 1,
- 9. gemäß § 45 Abs. 4
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.
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